Gerne beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe im Zusammenhang einer Trennung und Scheidung, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft.
Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.
BGH, Urteil vom 9.11.2011 – Az. XII ZR 136/09 – §§ 242, 1600 d IV, 1607 III BGB, www.bundesgeríchtshof.de Wenn die Mutter eines Kindes den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte und nur sie selbst unschwer in der Lage ist durch Auskunft die Ungewissheit über den tatsächlichen Vater zu beseitigen, ergibt sich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Bekanntgabe des tatsächlichen biologischen Vaters zur Vorbereitung eines Unterhaltsregressanspruchs des Scheinvaters gegen den biologischen Vater. Voraussetzung ist, dass der Scheinvater in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und die Mutter in der Lage ist unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 II S.2 ZPO, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind.
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Neuregelung des § 1626aBGB (Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab 19.05.2013!!
Ab jetzt kann man erfolgsversprechend beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts stellen, auch wenn man nicht verheiratet ist. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge auf Antrag auf beide Elternteile, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil - in der Regel die Mutter - keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die vorstehende Gesetzesänderung hat also der Formulierung nach zur Folge, dass die Kindesmutter beweisen muss, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Wenn sie dies nicht kann, ist die gemeinsame elterliche Sorge vom Gericht festzustellen bzw. zu übertragen.
Damit wird es in Zukunft für die nicht verheirateten Väter deutlich einfacher werden, im Rahmen eines gemeinsamen Sorgerechts mitzubestimmen, z.B. in Fragen welcher Kindergarten, Schule besucht wird oder beruflichen Weg das Kind gehen soll.
Haben Sie hierzu Fragen, dann lassen Sie sich insoweit von mir anwaltlich beraten. Ich stehe Ihnen jederzeirt gerne zur Verfügung.
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